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Feindstrafrecht: Einführung und funktionale Verknüpfung

Aktuelle Aufmerksamkeit
Das Feindstrafrecht hat, angesichts der aktuellen Entwicklungen bezüglich des internationalen Terrorismus, zunehmend Aufmerksamkeit erhalten. Dabei nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch in der Praxis 1, vor allem auch in der Politik, wo zunehmend diskutiert wird, ob Terroristen nicht mehr den gleichen Schutz des Grundgesetzes wie Bürger genießen dürfen 2.

Auswirkungen des Feindstrafrechts
Wie stark diese moderne Ausprägung des Feindstrafrechts vom funktionalen Begriff durchzogen ist, merkt man bei einer ersten kritischen Würdigung: Man mag nun Jakobs entgegen halten, dass es ja auch außerhalb bestehender Ordnungen Rechte gibt, dass es Menschenrechte gibt. Jakobs aber lehnt dies ab 3 und meint, dass erst durch eine gesellschaftliche Ordnung die Personalisierung des Täters erreicht werden kann 4 . Oberstes Ziel ist daher die Sicherung der Ordnung und nach diesem Ziel ist das Handeln auszurichten 5:

„Bürgerstrafrecht erhält die Normgeltung, Feindstrafrecht […] bekämpft Gefahren“ 6

Dabei ist Jakobs auch hier konsequent, denn er unterscheidet zwischen dem Zugriff auf den Täter und die spätere Bestrafung 7: Sobald der Täter einmal „in der Hand“ des Staates ist, wird er wieder als Teil selbiger Ordnung verstanden 8. Erst dann, wenn der Täter fest im Griff des Staates ist, gelten wieder die rechtsstaatlichen Regeln:

„Hat man den Täter freilich in der Hand, wechselt man zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung […]“ 9

Doch, und das ist das Ergebnis der Anwendung des Feindstrafrechts und der Umkehrschluss obiger Aussage: Bis zum Ergreifen des Täters, des Feindes, gelten Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung nicht. Was das bedeutet sagt Jakobs offen: Die Ergreifung des Täters ist die „Führung eines Krieges“ 10 und es ist – im Sinne des Gedankens der Funktionalisierung – „alles erlaubt, was notwendig ist, um den gemeinschaftlich-gesetzlichen Bereich zu sichern“ 11.
Roxin geht vor diesem Hintergrund den Weg, das Feindstrafrecht in drei verschiedene Begrifflichkeiten zu spalten, wobei er festhält, dass Jakobs mit seinem Begriff vom Feindstrafrecht alle drei folgenden umfasst12:

  1. Der Begriff kann deskriptiv verstanden werden in der Art, dass er schlicht eine aktuelle Tendenz im deutschen Strafrecht erfasst
  2. Er kann auch denunziatorisch-kritisch verstanden werden, um rechtsstaatswidrige strafrechtliche Vorgehensweisen anzuprangern
  3. Schliesslich kann er legitimatorisch verstanden werden, zur Rechtfertigung der aktuellen Entwicklungen

Zusammenfassung: Die Effekte des Feindstrafrechts
Damit wird nicht nur deutlich, wie diese Überlegungen in einer Funktionalisierung wurzeln, sondern es ergeben sich auch Konsequenzen, von denen vor allem drei namhaft sind 13:

  1. Es findet eine Vorverlagerung statt: Die Pönalisierung einer Tat spielt keine Rolle mehr, vielmehr geht es um die (präventive) Verhinderung einer Tat mit ihren Folgen 14.
    Dabei weiß Jakobs um die Gefahr der endlosen Vorverlagerung und verweist darauf, dass man das Rechtsgut des „Rechtsfriedens“ nutzen kann, dessen Störung eine begrenzte Vorverlagerung ermöglicht 15. Diese Vorverlagerung ist zugleich Ausdruck des enthaltenen Präventiven Ansatzes – je weiter vor verlagert, umso effektiver die Abschreckung 16.
  2. Die Strafen sind, aus Tätersicht, unverhältnismäßig hoch 17. Dies ist ebenfalls Ausdruck der Funktionalisierung, da die Strafhöhe sich ja eben nur am Sicherungsbedürfnis und nicht am Täter orientiert 18.
  3. Einzelne (strafprozessuale) Garantien bzw. Rechte werden aufgehoben 19.

Bei der noch offenen Frage, welche Rechte dem Täter entzogen werden liegt die Antwort nahe: Jedenfalls diejenigen, die der Täter Missbraucht hat, also allem voran die Verhaltensfreiheit 20.
Darüber hinaus muss sich der Täter aber auch die Gefahrenlage anrechnen lassen, die er geschaffen hat und sich den Anspruch entgegen halten lassen, weitere noch nicht bekannte Gefahren zu offenbaren 21. Das heißt, deutlich gesagt, es muss auch möglich sein, ihn einer Folter zur Erlangung von Erkenntnissen, etwa über Mittäter bei terroristischen Zellen22, auszusetzen 23. Dabei gibt es durchaus indiskutable Foltermethoden 24, aber nicht alles ist mehr automatisch ausgeschlossen. Dulden muss dies der Täter, weil dieser erlaubte Zwang das Spiegelbild der Ingerenz aus seinem vorangegangen Tun ist 25.

Umsetzung durch den Gesetzgeber
Jakobs sieht sich durch den Gesetzgeber bestätigt 26, der selbst den Begriff „bekämpfen“ nutzt wenn es um den Terrorismus oder Gesetze zur Verhinderung bestimmter Kriminalitätsformen geht: Von der „Bekämpfung des Terrorismus“, der „Bekämpfung organisierter Kriminalität“ bis zur „Geldwäsche-Bekämpfung“ oder „Bekämpfung der Schwarzarbeit“ sind aktuelle Gesetze von diesem Begriff durchzogen 27. Dabei wird nicht nur begrifflich auf ein „Bekämpfen“ abgestellt, sondern es wird offensichtlich der polizeirechtliche Aufgabenbereich in den strafrechtlichen verschoben 28. Auch kann Jakobs darauf verweisen, dass sich der Begriff immer nur dort findet, wo besonders sozial-schädliche Verhaltensweisen im Raum stehen29.

So standen bisher die §§129, 129a StGB erheblich in der Kritik, da sie strafbares Verhalten schon stark vorverlagern. Entsprechend fiel dann auch die Kritik bei den §§89a, 89b StGB sowie §91 StGB aus, die im Jahr 2009 vom Gesetzgeber abgesegnet wurden30. In den Anhörungen zum Gesetz wurde mitunter ausdrücklich auf die erhebliche Vorverlagerung hingewiesen31 die aus den Normen eindeutig ein illegitimes Feindstrafrecht machen würden31. Zwar ist eine Vorverlagerung mitunter möglich, doch muss immer ein konkreter Bezug zum gefährdeten Rechtsgut bestehen33, was hier aber nicht mehr gegeben ist. Die Tendenz zu einem Feindstrafrecht lässt sich insofern bei der so genannten Anti-Terror-Gesetzgebung mehr als deutlich erkennen.

Weiterhin ist beispielhaft an den Versuch der „Vermögensstrafe“ zu denken, der vom Bundesverfassungsgericht jedoch als verfassungswidrig eingestuft wurde 34. Hintergrund war ein Gesetz, dass es ermöglichen sollte, im Rahmen von Strafurteilen auf das Vermögen von Kriminellen zuzugreifen, auch wenn die kriminelle Herkunft nicht eindeutig war.

Rosenau verweist auf die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung35 im Jahr 2004, die mitunter als Einstieg in das Feindstrafrecht gewertet wurde. Letztlich aber lehnt Rosenau den Vergleich ab, er verweist darauf, dass Jakobs bei der Suche nach dem Feindstrafrecht im Bereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung einem Irrtum unterliegt 36. Das Fazit ist wohl, dass es sich zwar bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um ein rechtspolitisch problematisches Institut handelt 37, das als Instrument des Strafrechts einzuordnen ist, aber damit ist es eben noch nicht automatisch ein Instrument des Feindstrafrechts 38.

  1. Etwa als es Gegenstand des 30. Strafverteidigertages (2006) war, bei dem es eine eigene Arbeitsgruppe zum Thema gab
  2. So der Bundesinnenminister in der Süddeutschen, 30.5.08, http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/233/177694/
  3. Jakobs in HRRS 2004, Seite 95
  4. Dazu ebenfalls lesenswert: Norm, Person, Gesellschaft von Jakobs
  5. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90, 95
  6. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90
  7. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90, 95
  8. Jakobs in HRRS 2004, Seite 95; Jakobs in HRRS 2006, 289, 290
  9. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90, 95
  10. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90, 95
  11. Jakobs in HRRS 2004, Seite 90, 95
  12. Roxin AT1 Rn.127
  13. Meliá in ZSTW 117, 267, 277
  14. Jakobs in ZStW 117, 839, 840; Jakobs in ZStW 97, 751, 752; Hassemer in StV 2006, Seite 321, 332;Fischer, Einleitung, Rn.12; Interessant dazu Prantl in der SZ (http://www.sueddeutsche.de/politik/924/456592/text/): “Das neue Strafrecht verfolgt einen angeblichen Täter, ohne dass es eine Straftat gibt.” - zur Begrifflichkeit des Präventivstrafrechts meine Anmerkung (2) beachten
  15. Jakobs in ZStW 97, 751, 777
  16. Schreiber in ZStW 94, 279, 292
  17. Düx in ZRP 2003, Seite 189, 194
  18. Roxin in JA 1980, 221, 225; Anmerkung: Man muss dazu wissen, dass der funktionale Schuldbegriff bei Jakobs sich an der “positiven Generalprävention” orientiert. Die Schuld hat den Zweck, das Normvertrauen aller zu bestärken, ihre Enttäuschung bei einem Normbruch zu kompensieren. Dieser Teil meiner Arbeit fehlt hier, da ich die Teile zum funktionalen Schuldbegriff nicht aufgenommen habe.
  19. Jakobs in ZStW 117, 839, 847; Hassemer in StV 2006, 321, 326
  20. Jakobs in ZStW 117, 839, 847
  21. Jakobs in ZStW 117, 839, 849
  22. In wie fern es sich hierbei dann überhaupt noch um Strafrecht handelt ist vielfach hinterfragt worden - dazu auch der Abschnitt “Kritik”
  23. Jakobs in ZStW 117, 839, 849; Hassemer in StV 2006, 321, 325, 326
  24. Jakobs in ZStW 117, 839, 849
  25. Jakobs in ZStW 117, 839, 849
  26. Jakobs in ZStW 117, 839; Auch anderen fällt das auf, so etwa Ostendorf, der aber nicht mit Kritik spart in ZRP 2001, 151, 152
  27. Albrecht in ZStW 117, 852, 856
  28. Tröndle/Fischer §261 Rn. 4b
  29. Zu denken ist auch an den aktuellen Entwurf eines BKA-Gesetzes, das ebenfalls strafprozessuale Garantien, wie den §55 StPO, außer Kraft setzt; Dies ist zugleich ein Zeichen für die These, dass das Feindstrafrecht eben nicht bei jeder Bagatelle, sondern nur bei wirklich ernsten Bedrohungen, ähnlich der Bedrohung der Gesellschaft insgesamt, existiert.
  30. Dazu: BT-Drks. 16/11735; BT-Drks. 16/12428; BT-Drks. 16/7958
  31. Gierhake, S.6
  32. Gierhake, S.6
  33. Jeßberger, S.2/3
  34. BVerfG 2 BvR 794/95
  35. Rosenau, S.286
  36. Rosenau, S.287
  37. Rosenau, S.315
  38. Rosenau, S.316

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Autor des Artikels: jens.ferner
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