(2) Anmerkung zum Begriff Präventivstrafrecht
Es gehört nicht zu dieser Darstellung und wird daher nicht vertieft, ich muss es aber ansprechen: Ein Präventivstrafrecht ist nicht automatisch ein Feindstrafrecht. Hier nicht analysiert wird, auch wenn ich es wohl vertrete, die Frage ob ein Präventivstrafrecht in ein Feindstrafrecht münden muss.
Unter Präventivstrafrecht ist dabei ein Strafrecht zu verstehen, dass schon durch Strafe die Begehung von eigentlich erst pönalisierten Verbrechen zu verhindern. Die Nähe zum Gedanken der positiven Generalprävention liegt (zumindest scheinbar) auf der Hand, somit auch zum Schuldbegriff von Jakobs.
Jedenfalls das Feindstrafrecht muss das Präventivstrafrecht beinhalten, der umgekehrte Fall ist damit aber nicht geklärt. Dass hierbei immer wieder die “Gesinnung” auftritt ist kein Zufall: Sie ist ein naheliegendes Filterkriterium zum Markieren von “Feinden”. Jedenfalls wenn man jemandem unterstellt, die “Gesellschaft an sich zerstören zu wollen” arbeitet man ja schon mit einer Gesinnung (solange auf das “wollen” abgestellt wird).
Der verstärkte Einsatz von Gesinnungsmerkmalen ist somit im Feindstrafrecht ein logischer Zusammenhang, das ist aber nicht mit dem Gesinnungsstrafrecht zu verwechseln.
Die hier angesprochenen Wertungen müssten einer eigenen Untersuchung unterzogen werden, ich kann sie an dieser Stelle nur aus meiner Sichtweise behaupten - daher dies auch als Anmerkung zur eigentlichen Arbeit.